Corona: Herausforderung für 2020/21

Berechnen. Bewerten. Entscheiden.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen praxisrelevante Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung.
Es werden viele Bereiche der Praxisführung betroffen, die auch wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Mit dieser Zusammenstellung wollen wir Ihnen eine Übersicht verschaffen, welche Unterstützungsmaßnahmen seitens des Staates, der KVen und der Steuerbehörden vorhanden sind.

Corona Schaubild und –Report der KBV


Wir möchten Sie auf das aktuelle Schaubild der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Corona-Testung aufmerksam machen. Das Schaubild zeigt auf einer Seite, wer sich in einer Arztpraxis testen lassen kann und wie die Leistungen abgerechnet werden.

Die jeweils aktuelle Fassung des Corona-Reports erhalten Sie immer am Mittwoch unter:

www.kbv.de

Staatliche Hilfen im Rahmen der Corona-Epidemie:

  • Kurzarbeitergeld (KUG), falls > 10 % der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind
  • Zinsfreies Herausschieben von Steuerzahlungen
  • Anpassung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen bei absehbaren Einkommensverlusten aufgrund der Corona-Epidemie
  • Die Finanzämter verzichten bis Ende 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen bei fälligen Steuerzahlungen
Hierbei ist eine enge Abstimmung mit Ihrem Steuerberatungsbüro sinnvoll und notwendig!

Ausgleichszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der Corona-Epidemie


Die KVen berücksichtigen pandemiebedingte Honorarrückgänge > 10 % im Vergleich zum Vorjahresquartal, insbesondere bei Fallzahlrückgängen ab dem 1. Quartal 2020. Je nach KV-Bezirk betrifft dies entweder nur Leistungen außerhalb der MGV, da sich bei einem Fallzahlrückgang der Fallwert erhöht. Außerdem kann es eine Begrenzung auf Leistungen geben, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern.

Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe werden die Ausgleichszahlungen automatisch angesetzt, es ist also kein Antrag notwendig.

Voraussetzungen sind:
  • Berücksichtigung von erhaltenen Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Berücksichtigung sonstiger Unterstützungsleistungen (Kurzarbeitergeld, staatliche Soforthilfen)
  • Möglicherweise: Berücksichtigung von Leistungen aus Betriebs-Ausfalls-Versicherungen
  • Grundsätzlich ist eine Erklärung der Leistungserbringer notwendig, in welcher bestätigt wird, dass der Versorgungsauftrag während der Pandemie in den entsprechenden Quartalen in vollem Umfang ausgeübt wurde.

KfW-Corona-Hilfen (KfW-Kredite werden über die Hausbank/ Sparkasse beantragt)

Kredit 037, 047
KfW-Unternehmer­Kredit
  • Für etablierte Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten (= Investitionen und Betriebsmittel)
  • Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
  • Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 100 Mio. Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
Kredit 073 – 076
ERP-Gründerkredit – Universell
  • Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten (= Investitionen und Betriebsmittel)
  • Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a.
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie 2 Jahre keine Tilgung
  • Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW
  • Alternativ auch ohne Risikoübernahme, unabhängig vom Alter des Unternehmens
Kredit 078
KfW-Schnellkredit 2020
  • Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
  • Für Anschaffungen und laufende Kosten (= Investitionen und Betriebsmittel)
  • Kredit mit 3,00 % Sollzins p.a.
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Mund-Nasen-Schutz und FFP2-Schutzmasken


[07.05.2020] Aufgrund des außerordentlich volatilen Einkaufsmarktes für diese Produkte und oft eingeschränkter Lieferbarkeit optimieren wir den Ablauf, damit Sie entlastet werden.

Mit der Bedarfsmeldung können Sie uns Ihren Bedarf übermitteln. Wir klären die Lieferfähigkeit sowie die aktuellen Preise bei den Herstellern ab, die Ihnen dann ein Angebot unterbreiten werden. Eventuelle Mindestbestellmengen liegen in der Verantwortung der Lieferanten, ebenso wie die Qualität und Zertifizierungsnachweise der Ware.

Oft handelt es sich um Staffelpreise, so dass bei der Abnahme größerer Mengen Preisvorteile erzielt werden können. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, d.h. zzgl. der gesetzl. MwSt. und den anfallenden Versandkosten.

Wir verzichten bei diesen systemrelevanten Artikeln auf unseriöse Gewinnmargen und sind uns auch in dieser Krisensituation unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst.

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